Profitieren. Entlastung sichern.
Profitieren Sie von reduzierten Umlagen für den Betrieb Ihrer Wärmepumpe, senken Sie dauerhaft Ihre Stromkosten und unterstützen Sie aktiv die Wärmewende – effizient, klimafreundlich und zukunftssicher.
Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wärmepumpen gehören zu den besonders klimafreundlichen Heizsystemen. Durch den Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende.
Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz, indem sie bestimmte Umlagen auf den Strompreis für Wärmepumpen reduziert. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Entlastungen möglich sind, welche Voraussetzungen gelten und was Sie dabei beachten müssen.
Reduzierte Umlagen im Überblick
Im Rahmen der Wärmewende werden zwei staatlich festgelegte Umlagen auf den Strom reduziert, der für den Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist.
Seit dem 01.01.2023 gelten diese Umlagen mit 0,00 ct/kWh:
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die Umlage zur Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Umlage) und
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die Offshore-Netzumlage.
Bisher war diese Regelung beihilferechtlich durch die Europäische Union genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung ist inzwischen entfallen.
Beitrag zum Klima- und Umweltschutz
Während für den regulären Haushaltsstrom weiterhin alle Umlagen anfallen, gilt die Entlastung ausschließlich für den Stromverbrauch der Wärmepumpe. Damit wird der Betrieb von Wärmepumpen gezielt gefördert. Ziel ist es, den Ausbau einer klimafreundlichen, effizienten und dezentralen Wärmeversorgung weiter voranzubringen.
Voraussetzungen für die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG
Damit die Umlagenreduzierung in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Der Strom wird ausschließlich für den Betrieb einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verwendet.
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Die Wärmepumpe ist über einen separaten Zählpunkt direkt mit dem Stromnetz verbunden.
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Es liegt kein Status als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der gesetzlichen Definition vor.
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Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche der Europäischen Kommission aufgrund beihilferechtlicher Unzulässigkeiten.
Zur Prüfung der Voraussetzungen sind die entsprechenden Angaben im Antragsformular zu machen. Mit der Einreichung bestätigen Sie, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind.
Meldung an den Netzbetreiber
Der Netznutzer – im Fall einer All-inclusive-Belieferung der Stromlieferant – ist verpflichtet, die relevanten Daten an den Netzbetreiber zu übermitteln. Die Meldung muss bis zum 31.03. eines Kalenderjahres erfolgen. Erstmals gilt diese Frist zum 31.03.2026 für Stromlieferungen seit dem 01.01.2023 (§ 52 EnFG).
Was passiert, wenn sich Voraussetzungen ändern? Sollten sich bei Ihnen Änderungen ergeben, informieren Sie bitte Ihren Energieversorger unverzüglich.
Dies gilt insbesondere, wenn:
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die Wärmepumpe außer Betrieb genommen wird,
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technische Änderungen vorgenommen werden,
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die Anlage nicht mehr über einen separaten Zählpunkt verfügt.
Bitte geben Sie in diesem Fall Ihre Vertrags- und Zählernummer an.
Wir sind für Sie da
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