Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH (SWSV)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH (SWSV)

1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn
Ein Liefervertrag zwischen dem Kunden und der SWSV kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Belieferung mit Strom und/oder Gas in Textform erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der SWSV in Textform zugeht. Die SWSV teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der SWSV eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die SWSV eingeholt.

2. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH, Kesselstraße 21-23, 70327 Stuttgart, Telefon 0711 8912-3333, Telefax 0711 8912-3030, E-Mail [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das zum Download bereit steht, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie  diesen  Vertrag  widerrufen,  haben  wir  Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie  eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

3. Gegenstand des Liefervertrags
Auf der Grundlage dieses Liefervertrags liefert die SWSV dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Gas in Niederdruck. Nicht Gegenstand dieses Liefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Auch nicht Gegenstand dieses Liefervertrags ist auch der Messstellenbetrieb. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der SWSV mitteilen.

4.  des Liefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel
Der Liefervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann vom Kunden und von der SWSV jederzeit mit einer Frist von einem Monat  auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der SWSV zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform. Die SWSV wird dem Kunden dessen Kündigung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsrechte innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Die SWSV wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

5. Lieferpreis, Preisanpassungen, zukünftige Steuern/Abgaben

5.1 Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind neben den Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb die auf die Lieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten. Bei der Lieferung von Strom betrifft dies die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage), Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage), die Umlage nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV-Umlage), die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV-Umlage) und die Stromsteuer. Bei der Lieferung von Gas betrifft dies die Energiesteuer sowie die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Kosten).  Ferner sind in dem Lieferpreis die Netznutzungsentgelte, die erhobenen Entgelte für den Messstellenbetrieb (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird) sowie die Konzessionsabgaben enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind auf der Webseite der SWSV (www.stadtwerke-stuttgart.de) sowie unter Tel.: 0711/34650-3333 erhältlich.

5.2. Die SWSV wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie, Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes oder des Messstellenbetriebs erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die SWSV wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, unentgeltlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die SWSV den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

5.3 Abweichend von Ziffer 5.2 werden Änderungen der Umsatzsteuer, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuersätze gemäß dem Umsatzsteuergesetz ergeben, ohne Ankündigung und ohne, dass der Kunde den Liefervertrag fristlos kündigen kann, eins zu eins an den Kunden weitergegeben.


6. Umzug, Auszug:
Bei einem Umzug innerhalb Baden-Württembergs besteht der Liefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der SWSV seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Liefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die SWSV wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

7. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung:

7.1. Die SWSV setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die SWSV dies angemessen berücksichtigen.

7.2. Die SWSV bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Die SWSV bucht die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, wenn ein SEPA-Mandat erteilt ist. Sollte der 15. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, bucht die SWSV am darauffolgenden Werktag ab. Erteilt der Kunde der SWSV kein SEPA-Mandat, oder widerruft der Kunde ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kontoinhaber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kontoinhabers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die SWSV verursacht wurde.

7.3. Die SWSV erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Rechnung über die verbrauchten Strom-/Gasmengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Auf Wunsch des Kunden bietet die SWSV auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung der Rechnung in Papierform erhebt die SWSV ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die SWSV Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die SWSV ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40b Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind. Ein Guthaben aus einer Rechnung wird die SWSV dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung erfolgt. Eine Nachforderung aus der Rechnung wird die SWSV bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, an die SWSV zu überweisen. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt.

7.4. Der Verbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der SWSV mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die SWSV hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung die SWSV für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die SWSV aus anderen Gründen, die SWSV nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

8. Störungen des Netzbetriebs, Haftungs- und Entschädigungsregelungen:
Soweit die Strom- und/oder Gasversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die SWSV von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Strom und/oder Gas befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom und/oder Gas nutzt. Die SWSV wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der SWSV bekannt sind oder durch die SWSV in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen.

9. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:
Die SWSV beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der SWSV. Wenn die SWSV der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: [email protected]). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die SWSV gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die SWSV gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der SWSV und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 /22480-500, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: [email protected]).

10. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen:
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).

11. Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen
Die SWSV ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) aufgrund einer nicht unbedeutenden Störung wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die SWSV wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die SWSV ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, wie bspw. der Vertragslaufzeit und der Kündigungsrechte. Die SWSV wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Hierauf wird die SWSV den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.

12. Energiesteuerhinweis
Gemäß § 107 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: “Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

13. Datenschutz:
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Anfrage / Beauftragung einer Strom- oder Gaslieferung ist Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b DSGVO. Wir benötigen die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten in den markierten Pflichtfeldern für die Vertragsabwicklung. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei den Stadtwerken Stuttgart finden Sie auf unserer Homepage im Bereich .

Stand: 01.01.2022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH (SWSV)

1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn
Ein Liefervertrag zwischen dem Kunden und der SWSV kommt zustande, wenn der Kunde unter Übermittlung aller wesentlichen Daten den Auftrag zur Belieferung mit Strom und/oder Gas in Textform erteilt und dem Kunden eine Bestätigung der SWSV in Textform zugeht. Bei einem Abschluss über die Website von SWSV (www.stadtwerke-stuttgart.de) kommt der Vertrag wie folgt zu Stande: 

  • Die Präsentation und Bewerbung der Leistungen von SWSV auf der SWSV Website (www.stadtwerke-stuttgart.de) stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot gegenüber SWSV abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). 
  • Der Kunde kann auf der SWSV Website (www.stadtwerke-stuttgart.de) durch das Anklicken des Buttons mit dem Text „Zahlungspflichtig Vertrag abschließen“ unter Übermittlung aller wesentlichen Daten ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Angaben im Online-Formular jederzeit überprüfen und mit Hilfe der Zurück-Buttons ggf. korrigieren. 
  • SWSV bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch und nimmt das Angebot des Kunden an („Eingangs- und Vertragsbestätigung“). Der Liefervertrag kommt mit Zugang der Eingangs- und Vertragsbestätigung zustande. SWSV behält sich vor, vor Vertragsbestätigung die Bonität des Kunden zu prüfen.  

Die SWSV teilt dem Kunden das Datum des voraussichtlichen Lieferbeginns mit. Der Lieferbeginn setzt voraus, dass der SWSV eine Bestätigung des Verteilnetzbetreibers sowie, bei einem Lieferantenwechsel, die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch die SWSV eingeholt. Der Liefervertrag steht unter der Bedingung, dass keine Messeinrichtung mit einem temperaturabhängigen Lastprofil verwendet wird.  

2. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH, Kesselstraße 21-23, 70327 Stuttgart, Telefon 0711 8912-3333, Telefax 0711 8912-3030, E-Mail [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das zum Download bereit steht, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie  diesen  Vertrag  widerrufen,  haben  wir  Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben können, dass Sie  eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

3. Gegenstand des Liefervertrags
Auf der Grundlage dieses Liefervertrags liefert die SWSV dem Kunden an der vereinbarten Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Gas in Niederdruck. Nicht Gegenstand dieses Liefervertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber zuständig. Auch nicht Gegenstand dieses Liefervertrags ist auch der Messstellenbetrieb. Hierfür ist der jeweilige Verteilnetzbetreiber in der Funktion als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Kunden beauftragter Dritter zuständig. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, wird er dies der SWSV mitteilen.

4.  des Liefervertrags, Kündigungsmöglichkeiten, Lieferantenwechsel
Der Liefervertrag wird für eine feste Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsschluss geschlossen („Erstlaufzeit“). Im Anschluss verlängert sich der Liefervertrag auf unbestimmte Zeit und ist nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Sonderkündigungsrechte und das gesetzliche Recht des Kunden und der SWSV zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. SWSV ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde sich mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von mindestens zwei Abschlägen in Verzug befindet und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Dies gilt nicht, sofern die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen künftig nachkommen wird.
Jede Kündigung bedarf der Textform. Die SWSV wird dem Kunden dessen Kündigung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsrechte unverzüglich , spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. SWSV wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.


5. Lieferpreis, Preisanpassungen, zukünftige Steuern/Abgaben

5.1 Der Lieferpreis ist ein Endpreis (brutto, inklusive Umsatzsteuer). In dem Nettopreis sind neben den Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb die auf die Lieferung entfallenden Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten. Bei der Lieferung von Strom betrifft dies die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage), Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage), die Umlage nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV-Umlage), die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV-Umlage) und die Stromsteuer. Bei der Lieferung von Gas betrifft dies die Energiesteuer sowie die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Kosten).  Ferner sind in dem Lieferpreis die Netznutzungsentgelte, die erhobenen Entgelte für den Messstellenbetrieb (soweit der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird) sowie die Konzessionsabgaben enthalten. Zusätzlich fällt auf den Nettopreis die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an. Aktuelle Informationen über den geltenden Lieferpreis sind auf der Webseite der SWSV (www.stadtwerke-stuttgart.de) sowie unter Tel.: 0711/34650-3333 erhältlich.

5.2. Die SWSV wird die zu zahlenden Nettopreise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Kosten für die Beschaffung oder den Vertrieb von Energie, Umlagen, Abgaben, Steuern oder die Kosten für die Nutzung des Verteilernetzes oder des Messstellenbetriebs erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen, wobei Steigerungen und Ermäßigungen einzelner Positionen stets untereinander ausgeglichen werden. Die SWSV wird Höhe und Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; frühestens jedoch nach Ablauf einer ggf. eingeräumten Preisgarantie. Preiserhöhungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung in Textform mitgeteilt; in der Mitteilung werden der Umfang, der Anlass und die Voraussetzungen der Änderung angegeben. Der Kunde ist berechtigt, unentgeltlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die SWSV den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

5.3 Abweichend von Ziffer 5.2 werden Änderungen der Umsatzsteuer, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuersätze gemäß dem Umsatzsteuergesetz ergeben, ohne Ankündigung und ohne, dass der Kunde den Liefervertrag fristlos kündigen kann, eins zu eins an den Kunden weitergegeben.


6. Umzug, Auszug:
Bei einem Umzug innerhalb Baden-Württembergs besteht der Liefervertrag grundsätzlich zu den bisherigen Vertragsbedingungen fort. Der Kunde teilt der SWSV seine neue Lieferanschrift oder Marktlokations-ID spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. Der Kunde kann den Liefervertrag alternativ mit einer Frist von zwei Wochen zum Auszugstermin oder einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die SWSV wird sich bei verspäteter Mitteilung des Kunden gemäß den geltenden energiewirtschaftlichen Prozessen um eine Klärung des Sachverhalts bemühen.

7. Abschlagszahlungen, Abrechnung, Messung:

7.1. Die SWSV setzt monatliche Abschläge fest, die frühestens ab Beginn der Lieferung fällig werden. Die Abschläge richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die SWSV dies angemessen berücksichtigen.

7.2. Die SWSV bietet dem Kunden die Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats oder durch Überweisung an. Die SWSV bucht die Abschläge jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat ab, wenn ein SEPA-Mandat erteilt ist. Sollte der 15. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, bucht die SWSV am darauffolgenden Werktag ab. Erteilt der Kunde der SWSV kein SEPA-Mandat, oder widerruft der Kunde ein bereits erteiltes SEPA-Mandat, so geht der Kunde die Verpflichtung ein, die Abschläge bis zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu überweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens sechs Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen hat. Der Kontoinhaber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zulasten des Kontoinhabers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die SWSV verursacht wurde.

7.3. Die SWSV erstellt unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge jährlich sowie zum Ende des Vertragsverhältnisses eine Rechnung über die verbrauchten Strom-/Gasmengen und stellt diese dem Kunden in Papierform zur Verfügung. Auf Wunsch des Kunden bietet die SWSV auch monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungen an. Für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Übermittlung der Rechnung in Papierform erhebt die SWSV ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand. Wählt der Kunde die elektronische Übermittlung, stellt die SWSV Abrechnungsinformationen monatlich zur Verfügung, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, andernfalls halbjährlich. Der Kunde kann die Bereitstellung alle drei Monate verlangen. Auf Wunsch stellt die SWSV ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie nach § 40b Abs. 5 EnWG zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind. Ein Guthaben aus einer Rechnung wird die SWSV dem Kunden binnen zwei Wochen überweisen, soweit keine Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung erfolgt. Eine Nachforderung aus der Rechnung wird die SWSV bei erteiltem SEPA-Mandat zum Fälligkeitszeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, abbuchen, andernfalls ist sie vom Kunden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, an die SWSV zu überweisen. Bei Beendigung des Lieferverhältnisses wird die Abschlussrechnung spätestens nach 6 Wochen, bei monatlicher Abrechnung spätestens nach 3 Wochen erstellt.

7.4. Der Verbrauch wird in der Regel durch den jeweiligen Messstellenbetreiber erfasst und der SWSV mitgeteilt. Bei fehlender Fernkommunikation der Messeinrichtung kann im Einzelfall eine Selbstablesung des Kunden notwendig sein. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Die SWSV hat bei einem berechtigten Widerspruch eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Soweit der Kunde trotz entsprechender Verpflichtung die SWSV für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Ablesedaten übermittelt hat oder die SWSV aus anderen Gründen, die SWSV nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.

8. Störungen des Netzbetriebs, Haftungs- und Entschädigungsregelungen

8.1. Soweit die Strom- und/oder Gasversorgung wegen Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, unterbrochen ist, ist die SWSV von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Strom und/oder Gas befreit. Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Störungen des Netzbetriebs ist derjenige Verteilnetzbetreiber, dessen Netzanschluss der Kunde zur Entnahme von Strom und/oder Gas nutzt. Die SWSV wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der SWSV bekannt sind oder durch die SWSV in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungs- und Entschädigungsregelungen. 
8.2. Die Haftung von SWSV für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 
8.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den Schaden, den SWSV bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen können

9. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:
Die SWSV beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei der SWSV. Wenn die SWSV der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: [email protected]). Gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist in jedem Fall, dass sich der Kunde mit seinem Anliegen zuvor an die SWSV gewendet hat. Sofern der Kunde eine Schlichtung in zulässiger Weise beantragt, ist die SWSV gem. § 111 b Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Rechte der SWSV und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 /22480-500, www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: [email protected]).

10. Information nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen:
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) führt eine öffentliche Liste mit deutschlandweit tätigen Anbietern von Energiedienstleistungen, Energieaudits und weiteren Energieeffizienzmaßnahmen. Die Liste sowie weitere Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf den Seiten der BfEE (www.bfee-online.de).

11. Änderungen dieser Allgemeinen Regelungen
Die SWSV ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Eine Änderung der AGB erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) aufgrund einer nicht unbedeutenden Störung wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die SWSV wird nur Änderungen der AGB vornehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde darf durch die Änderung insgesamt nicht schlechter gestellt werden. Die SWSV ist in diesem Rahmen nicht zur Änderung wesentlicher Vertragsregelungen berechtigt, wie bspw. der Vertragslaufzeit und der Kündigungsrechte. Die SWSV wird dem Kunden die Änderung der AGB spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform ankündigen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Hierauf wird die SWSV den Kunden in der Ankündigung gesondert hinweisen.

12. Energiesteuerhinweis
Gemäß § 107 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: “Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

13. Datenschutz:
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Anfrage / Beauftragung einer Strom- oder Gaslieferung ist Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b DSGVO. Wir benötigen die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten in den markierten Pflichtfeldern für die Vertragsabwicklung. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei den Stadtwerken Stuttgart finden Sie auf unserer Homepage im Bereich .

Stand: 01.04.2024